Für den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG die Grundsätze einer zeitratierlichen Bewertung anzuwenden. Zu ermitteln ist gem. § 40 Abs. VersAusglG die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann. Der BGH (FamRZ 2019, 191 m. Anm. Borth) hat entschieden, dass bei einem Wahlbeamten als höchsterreichbare Zeitdauer im Sinne dieser Vorschrift die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode, die in dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt läuft, anzusetzen ist, wenn eine Wiederwahl nicht sicher ist. Tritt nach der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein anderer als der angenommene Sachverhalt ein, kann dieser in einem Abänderungsverfahren nach § 225 ff. FamFG erfasst werden.

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