Eine Patientenverfügung entfaltet unmittelbare Bindungswirkung i.S.v. § 1901a Abs. 1 BGB, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können (vgl. BGH FamRZ 2014, 1909). Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt zum einen, dass die Verfügung erkennen lässt, in welche ärztliche Maßnahmen eingewilligt oder welche untersagt werden, zum anderen in welcher Behandlungssituation dies in Betracht kommt (vgl. BGH FamRZ 2017, 748). Ist dies der Fall, bedarf es keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2,3 BGB.

Der BGH (FamRZ 2019, 236 m. Anm. Dodegge, FamRZ 307 = NJW 2019, 600 m. Anm. Putz = FuR 2019, 153, bearb. v. Soyka = FamRB 2019, 113 m. Hinw. Locher = ZAP EN-Nr. 50/2019 stellt heraus, dass die Anforderungen hierfür nicht überspannt werden dürfen. Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben.

Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärung zu ermitteln. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen dabei aber nur berücksichtigt werden, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille des Erklärenden in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge