(OLG Köln, Urt. v. 22.3.2019 – 6 U 193/18) • Bei nahezu identischer Nachahmung eines Einweg-Hygienemoduls, bestehend aus Nadeln und Nadeldüsen, das im Bereich des Permanent Make-up Anwendung findet, besteht eine Aufklärungspflicht darüber, dass das Nachahmerprodukt nicht über eine Sicherheitsmembran wie das bei den angesprochenen Verkehrskreisen bekannte Originalprodukt verfügt, die den Rückfluss von Verunreinigungen und Keimen in das Handgerät verhindert. Die Wiederholungsgefahr betreffend den Vertrieb des Nachahmerprodukts ohne entsprechenden Hinweis wird nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt, die zuvor in Bezug auf eine Werbeaussage "Nadelmodule sind hygienisch verpackt. So kann keine Flüssigkeit in den Stift zurückfließen" abgegeben worden ist. Hinweis: Auch das Verschweigen einer Tatsache kann irreführend sein. Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, sind deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen. Eine Irreführung durch Unterlassen gem. § 5a Abs. 1 UWG setzt aber die Verletzung einer Aufklärungspflicht voraus.

ZAP EN-Nr. 439/2019

ZAP F. 1, S. 787–787

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