(OLG Frankfurt, Urt. v. 4.4.2019 – 6 U 96/18) • Hat im markenrechtlichen Löschungsverfahren wegen Nichtbenutzung der Kläger substantiiert vorgetragen, dass nach seinen eigenen Recherchen Benutzungshandlungen im relevanten Zeitraum nicht feststellbar gewesen seien, muss der beklagte Markeninhaber Art und Umfang der Benutzung im Einzelnen darlegen und durch geeignete Unterlagen belegen. Dies gilt auch, soweit der Markeninhaber sich auf Benutzungshandlungen eines Dritten mit seiner Zustimmung berufen will; die Vorlage von Lizenzverträgen allein reicht insoweit nicht aus. Hinweis: Ob eine Benutzung als ernsthaft einzustufen ist, wird anhand des Umsatzes und der Verkaufszahlen, des Geschäftsumfangs, der Frequenz und Dauer der Benutzungshandlungen, der Herstellungs- und Vermarktungskapazität, der Diversifikation des Geschäfts und der Natur der relevanten Waren und Dienstleistungen geprüft, wobei alle Kriterien in einer Wechselwirkung zueinander stehen.

ZAP EN-Nr. 440/2019

ZAP F. 1, S. 787–787

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