(BVerfG, Urt. v. 24.7.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) • Bei einer nicht nur kurzfristigen Fixierung handelt es sich um eine Freiheitsentziehung, für die Art. 104 Abs. 2 GG den weiteren Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung vorsieht. Aufgrund ihrer besonderen Eingriffsintensität ist die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren, die den Richtervorbehalt abermals auslöst, also von der richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt ist. Hinweis: Mit dieser Begründung hat der Zweite Senat des BVerfG auf zwei Verfassungsbeschwerden hin die einschlägige Vorschrift des Landes Baden-Württemberg für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der baden-württembergische und der bayerische Gesetzgeber – der bislang gar keine spezielle Rechtsgrundlage für Fixierungen erlassen hat – verpflichtet sind, bis zum 30.6.2019 entsprechende verfassungsgemäße Regelungen zu schaffen.

ZAP EN-Nr. 442/2018

ZAP F. 1, S. 772–773

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