Nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB handelt es sich nur dann um einen vom Unterhaltspflichtigen neben dem laufenden Unterhalt zu zahlenden Sonderbedarf, wenn der Bedarf unregelmäßig anfällt und außergewöhnlich hoch ist. Nach allgemeiner Meinung fällt regelmäßig darunter der durch die Krankenkasse und Beihilfe nicht gedeckte Teil notwendiger ärztlicher Behandlungskosten. Das OLG Hamm (FamRZ 2018, 189) weist darauf hin, dass nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, ob der Bedarf außergewöhnlich hoch ist. Dies wurde im entschiedenen Fall bei einem Betrag von etwa 42 EUR verneint.

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