Nach § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB (in der seit dem 1.9.2009 geltenden Fassung) kann Auskunft auch über das Anfangsvermögen verlangt werden. Der BGH (FamRZ 2018, 21 = NJW 2018, 59 = MDR 2018, 35 = FamRB 2018, 44 m. Hinw. Kogel = FuR 2018.80 m. Hinw. Soyka) hat in Fortführung seines Beschlusses vom 5.4.2017 (BGH FamRZ 2017, 1039) entschieden, dass diese Vorschrift auf vor dem 1.9.2009 rechtskräftig geschiedene Ehen auch dann nicht anzuwenden ist, wenn das Auskunftsverlangen in einem isolierten güterrechtlichen Verfahren geltend gemacht wird, das nach dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist. Der neu eingeführten Auskunftsplicht kommt nur eine dienende Funktion gegenüber der gleichzeitig geänderten materiell-rechtlichen Regelung des § 1374 BGB zu, wonach erstmals ein negatives Anfangsvermögen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen war. Die beiden Vorschriften stehen in einem untrennbaren Zusammenhang.

 

Hinweis:

Auch in diesen Fällen kommt ein aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleiteter Anspruch auf Auskunft über das Anfangsvermögen nicht in Betracht.

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