Der Gefährdungsbegriff des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung unverändert. Die Unterbringung setzt nach wie vor eine bestehende ernstliche und konkrete Gefährdung von Leib oder Leben des Betroffenen voraus. Für die gebotene Begründungstiefe der gerichtlichen Entscheidung und für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung können sich allerdings bei einer mehrere Jahre währenden Unterbringung Besonderheiten ergeben (BGH FamRZ 2018, 950 m. Anm. Schneider = NJW 2018, 1548).

Autor: RiAG a.D. Kurt Stollenwerk, Bergisch Gladbach

ZAP F. 11 R, S. 781–796

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