In einer ausführlichen Entscheidung (BGH FamRZ 2018, 902 m. Anm. Borth) hat sich der BGH mit dem Problem der Berücksichtigung einer Anwartschaftsdynamik bei endgehaltsbezogenen Anrechten befasst, die sich im Zeitraum zwischen Ehezeitende und dem Eintritt des Versorgungsfalls ändert. Stichtag für die Bewertung des Ehezeitanteils ist zwar stets das Ende der Ehezeit. Nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG können jedoch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit bei der Bewertung berücksichtigt werden, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass die mit dem nachehelich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen Versorgung zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen gehört, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind.

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