Bei der datenschutzrechtlichen Information an den betroffenen Mieter nach Art. 13 DSGVO handelt es sich um eine Information zu Art, Zweck, Umfang und Rechtfertigungsgrund zu den erhobenen persönlichen Daten. Da eine solche gesetzlich vorgeschrieben ist, ist dem Mieter quasi das gleiche (Mieterhöhungs-)Schreiben nebst Anlagen und Unterlagen „mit anderer Überschrift“ ein zweites Mal zu überreichen. Die ausnahmslos formulierten Dokumentationsanforderungen des neuen Rechts gebieten dieses Vorgehen. Vor dem Hintergrund der Arbeits- und Kostenersparnis sollten beide Schreiben – das Mieterhöhungsverlagen und sowie die Datenschutzinformation – gemeinsam an den Mieter übersandt werden.

 

Praxishinweis:

Zumindest dann, wenn nicht der Vermieter selbst die Mieterhöhung fertigt, sondern damit Dritte (Rechtsanwälte, Haus & Grund-Vereine, Rechtsanwälte, Steuerberater, Hausverwaltungen) beauftragt, ist ein Informationsschreiben nach Art. 14 DSGVO an den Mieter zu reichen, da dann dessen Daten durch einen Dritten verarbeitet werden. Dies muss gem. Art. 14 DSGVO angezeigt werden (s. hierzu sogleich unter IV.).

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