Hat der Mandant (Vermieter) bereits selbst eine Mieterhöhung oder eine Betriebskostenabrechnung erstellt und dem Mieter zugeschickt und wehrt sich der Mieter dagegen, – entweder persönlich, durch den Mieterverein oder durch einen Rechtsanwalt –, ist der Verfahrensgegner nicht über die Erhebung seiner Daten zu informieren (Art. 14 Abs. 5 Buchst. d DSGVO i.V.m. § 29 Abs. 1 S. 1 BDSG-2018). Denn es gibt – im Sinne einer effektiven Interessenvertretung und Rechtsverfolgung – ein Geheimhaltungsinteresse, das von der Informationspflicht befreit. Ansonsten würde der Gegner „vorgewarnt“, was die Effizienz der rechtlichen Vertretung schmälern würde. Auch das anwaltliche Berufsgeheimnis bzw. zumindest eine satzungsgemäße Geheimhaltungspflicht bei beratungs- und außergerichtlich vertretungsbefugten Haus & Grund-Vereinen ist zu beachten, mit der Folge, dass die verarbeiteten Daten des Verfahrensgegners zunächst vertraulich behandelt werden müssen, bevor der Verfahrensgegner durch ein außergerichtliches Anspruchsschreiben von der Mandatierung erfährt.

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