(BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17) • Die Rundfunkbeitragspflicht ist im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Das Grundgesetz steht der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr potenziell einen Nutzen haben. Beim Rundfunkbeitrag liegt dieser Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an. Im privaten Bereich darf die Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben von Wohnungen anknüpfen, da Rundfunk typischerweise dort genutzt wird. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist. Hinweis: Die Landesgesetzgeber müssen nun bis zum 30.6.2020 eine Neuregelung treffen, die den Vorgaben des Urteils gerecht wird.

ZAP EN-Nr. 441/2018

ZAP F. 1, S. 772–772

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