(OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.4.2018 – 1 Ws 23/18) • Ein ausländisches Straferkenntnis, mit dem gegen den Verurteilten deutscher Staatsangehörigkeit eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, kann auch dann in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden, wenn der Lebenssachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag, in Deutschland lediglich Ordnungswidrigkeitentatbestände erfüllt. Liegt der Verurteilung ein grober Verstoß gegen die Verkehrsregeln zugrunde, der „in skrupelloser Weise“ verursacht wurde, verstößt die Vollstreckbarerklärung hinsichtlich des nicht zur Bewährung ausgesetzten Teils von 12 Monaten Freiheitsstrafe auch nicht wegen der Härte der Rechtsfolge gegen § 73 IRG. Dies mag möglicherweise als hart angesehen werden; die Freiheitsstrafe von 12 Monaten ist aber insoweit nicht als „unerträglich oder in keiner Weise vertretbar“ zu beurteilen. Hinweis: Zur „demokratischen“ Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen s. auch die Kolumne von Neidhart, in: ZAP 15/2018, S. 759 (in diesem Heft).

ZAP EN-Nr. 429/2018

ZAP F. 1, S. 769–769

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