Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG entsteht die Terminsgebühr für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen, für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und für Besprechungen. Die Terminsgebühr für Besprechungen fällt nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 VV RVG für die Mitwirkung an Besprechungen an, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift sind lediglich Besprechungen mit dem Auftraggeber hiervon ausgenommen.

Da die Terminsgebühr in Teil 3 VV RVG geregelt ist, muss der Rechtsanwalt auch einen entsprechenden Auftrag erhalten haben. Dies ergibt sich aus Vorbem. 3 Abs. 1 VV RVG, nach dem der Rechtsanwalt Gebühren nach Teil 3 VV RVG nur erhält, wenn ihm ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter, als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen oder für eine sonstige Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist.

 

Hinweis:

Dies schließt somit aus, dass dem Rechtsanwalt im Rahmen eines Vertretungsauftrags nach Teil 2 VV RVG neben der dort geregelten Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG für Besprechungen auch noch eine Terminsgebühr anfällt. Denn Besprechungen im Rahmen eines Vertretungsauftrags werden durch die Geschäftsgebühr abgegolten, wobei der dabei möglicherweise entstehende höhere Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts und/oder die Anhebung der Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Rahmen der Gebührenbestimmung nach § 14 Abs. 1 RVG gebührenerhöhend berücksichtigt werden. Ist dem Rechtsanwalt hingegen im Rahmen eines Auftrags für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren die Terminsgebühr angefallen, schließt dies in derselben Angelegenheit die Berechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus. Leider sieht man auch heute noch Kostenberechnungen, in denen in derselben Angelegenheit neben der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auch eine Terminsgebühr für Besprechungen geregelt ist.

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