Im Durchschnitt des zurückliegenden Jahres 2017 lagen bei bundesweit rund 588.000 Bedarfsgemeinschaften nach dem Arbeitslosengeld II (ALG II) die anerkannten unter den tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten; dies sind rund 18 % aller 3,26 Mio. Bedarfsgemeinschaften in Deutschland. Das teilte die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Bundestag mit (BT-Drucks 19/3073).

Für diese Bedarfsgemeinschaften hat sich demnach im Jahr 2017 eine Differenz von rund 560 Mio. Euro zwischen tatsächlichen und angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten ergeben. Bezogen auf die genannten 588.000 Bedarfsgemeinschaften bedeutet dies eine durchschnittliche monatliche Differenz von 80 EUR bzw. von 14 EUR bezogen auf alle Bedarfsgemeinschaften.

Die Gründe, warum die tatsächlichen von den anerkannten Unterkunftskosten im Einzelfall abweichen, können nach Angabe der Bundesregierung vielfältig sein und seien mit den Mitteln der Statistik nicht zu erfassen. Neben einer Bewertung der tatsächlichen Kosten als unangemessen durch den kommunalen Träger könne sich beispielsweise herausstellen, dass nicht die gesamte Fläche als Wohnfläche bewertet werden könne (Geschäftsräume, Untervermietung usw.). Darüber hinaus würden z.B. auch Mietminderungen des Leistungsberechtigten oder Rückerstattungen bzw. Gutschriften aus Nebenkostenabrechnungen häufig von den anerkannten Kosten abgezogen.

[Quelle: Bundesregierung]

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