Die seit Mai geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat trotz ihres langen Vorlaufs viele Firmen und Homepage-Betreiber "kalt erwischt" und überfordert sie offenbar immer noch. Wie des Öfteren in der Tagespresse berichtet wird, sind zahllose Internetauftritte immer noch nicht an die neue Rechtslage angepasst. Auch die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein haben sich kürzlich veranlasst gesehen, entsprechende Hilfestellungen für Anwälte zu geben (vgl. ZAP Anwaltsmagazin 12/2018, S. 590).

Bereits kurz nach Inkrafttreten der neuen Regelungen wurde deshalb vielerseits vermutet, dass hier Abmahnvereine und Abmahnanwälte ein lukratives Betätigungsfeld wittern und massenhaft Abmahnungen wegen Nichteinhaltung der neuen Datenschutzvorschriften verschicken. Dies hat sich offenbar (noch) nicht bestätigt, gleichwohl gibt es Initiativen auf Bundes- und Länderebene, hier gesetzlich vorzubeugen. Bereits im Juni hat der Deutsche Bundestag eine Entschließung gefasst, mit der die Bundesregierung aufgefordert wird, bis Anfang September einen Gesetzentwurf gegen missbräuchliche Abmahnungen vorzulegen.

Nun hat auch das Bundesland Bayern einen entsprechenden Regelungsentwurf in den Bundestag eingebracht. Dieser sieht vor, das Datenschutzrecht generell aus dem UWG herauszunehmen, indem ausdrücklich geregelt wird, dass es sich bei den Vorschriften der DSGVO und deren Durchführungsbestimmungen nicht um Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3a UWG handelt. Ferner solle § 2 UKlaG dahingehend eingeschränkt werden, dass allein eine fehlerhafte Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informationspflichten, wie etwa eine unter formellen Fehlern leidende Datenschutzerklärung auf der Homepage eines Unternehmens, noch keine zivilrechtlichen Verbändeansprüche begründet.

Es bestehe, so die Begründung des Entwurfs, ansonsten die Gefahr, dass die herrschende Rechtsunsicherheit ausgenutzt werde, um gegenüber Unternehmern zu eigenen Geschäftszwecken in großem Umfang missbräuchliche Abmahnungen auszusprechen. Dies sei aber vom EU-Normengeber so nicht beabsichtigt gewesen.

[Quelle: Bundesrat]

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