(OLG Hamm, Beschl. v. 13.4.2017 – 32 SA 6/17) • Wird eine Schadensersatzklage aus einem Verkehrsunfall gegen zwei Beklagte (Fahrer/Halter und Haftpflichtversicherer) mit unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsständen im allgemeinen Gerichtsstand eines der Beklagten erhoben, kann das angerufene Gericht die Klage nicht insgesamt weiterverweisen, um eine einheitliche Verhandlung und Entscheidung vor einem anderen Gericht, vor dem ein Gerichtsstand gegen beide Beklagten begründet wäre, zu gewährleisten. Dem steht die bereits vorgenommene, bindende Gerichtsstandswahl des Klägers in Bezug auf einen der Beklagten entgegen. Ein die getroffene Gerichtsstandswahl missachtender, beide Beklagten betreffender Verweisungsbeschluss kann grob rechtsfehlerhaft und nicht verbindlich sein. Gründe der Prozessökonomie können die rechtliche Verbindlichkeit des gesetzlichen Richters nicht verdrängen.

ZAP EN-Nr. 474/2017

ZAP F. 1, S. 783–783

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