Da die Anhörung in Betreuungssachen nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern auch der Sachverhaltsaufklärung dient, hat das Gericht vor Bestellung eines Betreuers die Anhörung des Betroffenen auch dann durchzusetzen, wenn der Betroffene sich weigert, zum Anhörungstermin zu erscheinen, es sei denn, die Vorführung des Betroffenen und deren zwangsweise Vollziehung ist ausnahmsweise unverhältnismäßig (vgl. BGH FamRZ 2015, 485 und 2014, 1543). Der BGH (FamRZ 2017, 142 = FamRB 2017, 24 m. Hinw. Locher) weist darauf hin, dass die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit dann, wenn die Betreuung weite Lebensbereiche des Betroffenen abdeckt, allenfalls in Betracht kommt, wenn von der Vorführung und deren Durchsetzung negative Folgen erheblichen Ausmaßes für den Betroffenen zu erwarten wären, also insbesondere die sachverständig festgestellte Gefahr besteht, dass es durch die Vorführung zu erheblichen Nachteilen für die Gesundheit des Betroffenen käme.

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