Der BGH (FamRB 2017, 245 m. Hinw. Liceni-Kiersteim) hält an seiner Rechtsprechung fest, dass es grundsätzlich keine feste Altersgrenze für die Aufnahme und Beendigung einer Ausbildung gibt, die sich nachteilig auf den Unterhaltsanspruch auswirkt. Bei der gebotenen Zumutbarkeitsprüfung sind jedoch nicht nur das Alter, die Dauer der Weiterbildung und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern von Bedeutung, sondern im Hinblick auf das Gegenseitigkeitsverhältnis auch das Gebot der Information über die Ausbildungspläne, deren grobe Verletzung zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs führen kann. Hat das Kind bei Studienbeginn bereits das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Elternteil, der nur bis zum Abitur zur Unterhaltsleistung in Anspruch genommen worden war, nach dem Abitur nicht über seine Ausbildungspläne informiert, so muss der Elternteil nicht mehr damit rechnen, dass 6 Jahre nach dem Abitur ein Studium begonnen wird. Die Inanspruchnahme des Elternteils auf den Ausbildungsunterhalt kann sich als unzumutbar erweisen.

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