Der BGH (FamRZ 2017, 437 m. Anm. Schürmann = NJW 2017, 1676 m. Anm. Graba = MDR 2017, 403 = FamRB 2017, 126 m. Hinw. Frank = FuR 2017, 208 m. Bearb. Soyka) setzt seine Rechtsprechung zum Wechselmodell (vgl. Stollenwerk ZAP F. 11 R, S. 873, 921, 937) fort und betont, dass auch in solchem Falle grundsätzlich beide Elternteile nach Maßgabe ihres Einkommens für den Barunterhalt des Kindes einzustehen haben. Die Höhe des Kindesunterhalts bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen und umfasst auch die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten. Auch ein anrechenbares fiktives Einkommen bestimmt den Bedarf. Der Regelbedarf erhöht sich durch einen Mehrbedarf des Kindes, wie etwa Fahrtkosten für den Schul- und Kindergartentransfer. Der Regelbedarf umfasst aber bereits die regelmäßig auftretenden Kosten für Freizeit, Unterhaltung und Kultur, wie etwa die Kosten für Musikschule und Tanzunterricht. Bei der Feststellung der Höhe des jeweiligen Anteils ist der erbrachte Naturalunterhalt als teilweise Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen. Die Frage der Erfüllung ist gesondert zu beantworten und setzt neben der Bedarfsermittlung insbesondere eine vorherige Festlegung der von den Eltern nach § 1906 Abs. 3 S. 1 BGB geschuldeten Unterhaltsanteile voraus. Eine zusätzliche Betreuungsleistung durch Dritte ist für die Berücksichtigung der Betreuungsleistung eines Elternteils unbeachtlich. Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung fallende Anteil ist zwischen den Eltern hälftig auszugleichen. Der Ausgleich kann in Form der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt erfolgen.

 

Hinweis:

Bei Streitigkeiten in einem von den Eltern praktizierten Wechselmodell kann grundsätzlich kein Elternteil das Kind allein vertreten und ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Die Zulässigkeit einer Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil in Anwendung des § 1628 BGB erscheint bedenklich.

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