Der EGMR (FamRZ 2017, 891 m. Anm. Hammer) hat entschieden, dass eine Aussetzung des Umgangs grundsätzlich zu befristen oder zumindest in regelmäßigen Abständen zu überprüfen ist, soweit nicht die Überprüfung als solche das Kindeswohl ernsthaft gefährden würde. Er begründet dies insbesondere mit dem Gesichtspunkt, dass i.d.R. die Gründe für eine Aussetzung des Umgangs nicht dauerhaft sind. Die Verweigerung des Umgangs mit dem Kind stellt einen Eingriff in das nach § 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens dar und bedarf einer besonderen Überprüfung. Weitgehende Beschränkungen bergen die Gefahr, dass das Familienleben zwischen einem Kind und den Eltern endgültig abgeschnitten wird.

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