a) Wohnvorteil beim Verpflichteten

Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten sind auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 2015, 1172) ist der Wohnwert nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen. Das Einkommen, erhöht um diesen Wohnwert, verringert sich um die Zinsen, die für die Finanzierung der Immobilie gezahlt werden, soweit es sich um ein den Wohnbedürfnissen angepasstes Eigenheim handelt. Der BGH (FamRZ 2017, 519 m. Anm. Hauß = NJW 2017, 1169 m. Anm. Reinken = MDR 2017, 337 = FamRB 2017, 170 m. Hinw. Seiler = FuR 2017, 258 m. Bearb. Soyka) stellt klar, dass auch die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils abzuziehen sind, ohne dass dies die Befugnis des Unterhaltspflichtigen zur Bildung einer zusätzlichen Altersvorsorge schmälert. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 2006, 1511; 2013, 1554) kann ein seinen Eltern gegenüber Unterhaltspflichtiger 5 % seiner sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkünfte für seine sekundäre Altersversorgung einsetzen; dabei bleibt ihm die Anlageform überlassen. Soweit ein Tilgungsanteil den Wohnvorteil übersteigt, ist er als Vermögensbildung im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote anzurechnen.

b) Leistungsfähigkeit bei Kindesbetreuung

Eine Entscheidung des BGH (FamRZ 2017, 713 m. Anm. Maaß = MDR 2017, 522 = FamRB 2017, 167 m. Hinw. Hauß = FuR 2017, 325 m. Bearb. Soyka) zur Berücksichtigung der vom erwerbstätigen, seine minderjährigen Kinder betreuenden Unterhaltspflichtigen erbrachten Betreuungs- und Versorgungsleistungen bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit zum Elternunterhalt überrascht, und ihre allgemeine Bedeutung bleibt zweifelhaft: Der BGH geht hier davon aus, dass sich der Bedarf des minderjährigen Kindes zusammensetzt aus dem vom nicht betreuenden Barunterhaltspflichtigen zu zahlenden – nach Maßgabe seines Einkommens begrenzten – Unterhalt, dem ihm entsprechenden Betreuungsbedarf und einem weiteren Bedarf, der vom betreuenden Elternteil in der Form von Naturalunterhalt erbracht wird. Der BGH errechnet die Höhe des geleisteten Naturalunterhalts nach dem Tabellenunterhalt aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile unter Abzug des halben Kindergeldes und des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts. Der geleistete Betreuungsbedarf ist dagegen nicht zu monetarisieren und nicht vom Einkommen abzuziehen. Er ist nicht auf Geldleistung gerichtet und lässt sich deswegen auch nicht monetarisieren. Allerdings kann die neben der Kindesbetreuung geleistete Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise überobligatorisch sein. Ist dies der Fall, so ist kein pauschaler Betreuungsbonus zu gewähren, sondern es hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit das erzielte Einkommen ganz oder teilweise als überobligatorisch unberücksichtigt bleibt.

 

Hinweis:

Das dem betreuenden Elternteil zustehende hälftige Kindergeld ist kein unterhaltsrelevantes Einkommen.

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