(BVerfG, Beschl. v. 20.5.2016 – 1 BvR 3359/14) • Die Abwägungsparameter für eine menschenwürdige Unterbringung in der Gemeinschaftshaft bei engem Raumangebot sind in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Ungeklärt ist zudem die Frage des Verhältnisses der Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 GG zu denen aus Art. 3 EMRK. Hinweis: Nach Auffassung des BVerfG hätten diese bislang ungeklärten Fragen nicht im PKH-Verfahren entschieden werden dürfen; es hat deshalb der Verfassungsbeschwerde eines Häftlings stattgegeben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung im Hauptsacheverfahren zum Amtshaftungsanspruch an das LG zurückverwiesen.

ZAP EN-Nr. 574/2016

ZAP F. 1, S. 791–791

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