Die elterliche Sorge darf teilweise oder vollständig nur entzogen werden, soweit eine Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes i.S.v. § 1666 BGB besteht. Voraussetzung für die Annahme der Gefährdung ist dabei, dass die dem Kind drohende Gefahr bereits gegenwärtig in einem solchen Maß besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt.

Nach Auffassung des KG (FamRZ 2016, 641 mit ausführlicher Aufzählung von Indizien) kann sich eine Kindeswohlgefährdung auch aus einer Vielzahl von Einzelaspekten ergeben. Wenn das Familiengericht alle zulässigen Möglichkeiten der Tatsachenermittlung ausgeschöpft habe, ohne dass der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung bestätigt oder ausgeräumt werden konnte, so habe es eine Risikoabwägung vorzunehmen, bei der sämtliche Indizien und Hinweise Eingang finden müssten.

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