Der BGH (FamRZ 2016, 291 = MDR 2016, 213 = FuR 2016, 167) stellt heraus, dass aufgrund der gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen ist, ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht. Die Bestellung eines Betreuers in Wohnungsangelegenheiten ist regelmäßig erforderlich, wenn der Betroffene aufgrund von Krankheit oder Behinderung die Organisation seines Wohnbereiches nicht mehr zu leisten vermag und dadurch in erheblicher Weise Schaden zu nehmen droht. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn der Betroffene keinen angemessenen Wohnraum findet, seine mietvertraglichen Pflichten nicht erfüllen kann, ihm aufgrund erheblicher und dauernder Verletzungen des Mietvertrags der Verlust der Wohnung droht oder ein für den Betroffenen bestehendes Mietverhältnis beendet werden soll.

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