Nach § 1896 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung erforderlich ist und die Angelegenheit nicht anderweitig ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden kann. Es muss ein konkreter Bedarf bestehen. Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs aber nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird (vgl. BGH 2015, 1378).

 

Praxishinweis:

Neben der Notwendigkeit der Betreuung ist stets festzustellen, ob der Betroffene zu einer freien Willensbestimmung fähig ist (FamRZ 2016, 970).

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