a) Wohnungsangelegenheiten

Der BGH (FamRZ 2016, 291 = MDR 2016, 213 = FuR 2016, 167) stellt heraus, dass aufgrund der gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen ist, ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht. Die Bestellung eines Betreuers in Wohnungsangelegenheiten ist regelmäßig erforderlich, wenn der Betroffene aufgrund von Krankheit oder Behinderung die Organisation seines Wohnbereiches nicht mehr zu leisten vermag und dadurch in erheblicher Weise Schaden zu nehmen droht. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn der Betroffene keinen angemessenen Wohnraum findet, seine mietvertraglichen Pflichten nicht erfüllen kann, ihm aufgrund erheblicher und dauernder Verletzungen des Mietvertrags der Verlust der Wohnung droht oder ein für den Betroffenen bestehendes Mietverhältnis beendet werden soll.

b) Grundstücksveräußerung

Zwar ist auch ein Bevollmächtigter, dem nur eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht erteilt worden ist, selbst imstande, ein Grundstück rechtswirksam im Namen des Betroffenen zu verkaufen und aufzulassen, denn gem. § 167 Abs. 2 BGB bedarf die Vollmachterklärung nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. Der BGH (FamRZ 2016, 699 = MDR 2016, 528 = NJW 2016, 1516 = FuR 2016, 350) zeigt jedoch auf, dass in einem solchem Fall die Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis Grundstücksveräußerung notwendig ist, weil nach § 29 Abs. 1 GBO eine Eintragung in das Grundbuch nur vorgenommen werden soll, wenn die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Kann die für die Eintragung notwendige Auflassungsvollmacht nicht in grundbuchrechtlicher Form durch eine Urkunde nachgewiesen werden, kann die Eigentumsübertragung nicht ins Grundbuch eingetragen und somit nicht wirksam werden.

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