Bereits bevor die OS-Plattform auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 21.5.2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung) am 15.2.2016 ihren Dienst aufgenommen hat, hatte das LG Bochum in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass die nicht erfolgte Bereitstellung von Informationen über die OS-Plattform wettbewerbswidrig ist (Beschl. v. 9.2.2016 – 14 O 21/16). Dem betroffenen Händler wurde untersagt, im Internet Waren anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform, insbesondere ohne an leicht zugänglicher Stelle den Link zur OS-Plattform zur Verfügung zu stellen. Das LG hat einen Streitwert von 10.000 EUR festgesetzt. Nach Widerspruch des Antragsgegners hat das LG seine in dem vg. Beschluss geäußerte Rechtsauffassung mit Urteil v. 31.3.2016 bestätigt. Inzwischen haben zahlreiche andere Gerichte den fehlenden Link zur OS-Plattform als Wettbewerbsverstoß bestätigt.

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