Im Hinblick auf die in der Praxis häufig relevante Fragestellung, ob ein Verkäufer als gewerblicher oder privater Verkäufer handelt, hat der BFH eine Entscheidung verkündet (Urt. v. 12.8.2015 – XI R 43/13). Eine als privat angemeldete Person hatte in den Jahren 2004 und 2005 auf der Handelsplattform eBay mindestens 140 Pelzmäntel, die aus einer Erbmasse stammten, verkauft. Die hierbei erzielten Umsatzerlöse befanden sich im oberen fünfstelligen Bereich. Infolge einer anonymen Anzeige hatte das für die Person zuständige Finanzamt Umsatzsteuer für diese Verkäufe festgesetzt. Das Finanzgericht hatte die Verkaufsaktivitäten der betreffenden Person im Einzelnen analysiert. Hiernach kam man zu dem Ergebnis, dass eine planmäßige und mit erheblichem Organisationsaufwand ausgeübte Verkaufstätigkeit über eine Internet-Handelsplattform vorlag, die wiederum eine unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit darstellte. Diese Entscheidung belegt, dass die Abgrenzung gewerbliche/private Verkäufe immer eine Frage des Einzelfalls ist und nicht pauschal beantwortet werden kann. Die Erzielung von Umsatzerlösen im oberen fünf-stelligen Bereich binnen zwei Jahren mit einem breit gefächerten Produktportfolio an Pelzwaren dürfte jedoch – neben anderen Faktoren – ein erhebliches Indiz für eine Tätigkeit als gewerblicher Verkäufer sein.

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