Jedenfalls ist allgemein anerkannt, dass der Antragsgegner, der außergebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden erhebt, lediglich vortragen muss, aus welchen konkreten Umständen er diese herleitet. Er hat somit die tatsächlichen, auf die Besonderheiten des konkreten Falls bezogenen Umstände vorzutragen. Seine Einwendungen müssen folglich zumindest im Ansatz erkennen lassen, dass der Vergütungsanspruch des den Antrag stellenden Rechtsanwalts aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte (LAG Rheinland-Pfalz RVGreport 2015, 135 [Hansens]).

Die Schlüssigkeit der Einwendungen ist bereits deshalb nicht erforderlich, weil deren Begründetheit im Vergütungsfestsetzungsverfahren gerade nicht geprüft wird (LAG Rheinland-Pfalz a.a.O.; LAG Köln RVGreport 2016, 135 [ders.]; BVerfG a.a.O.). Dies hat zur Folge, dass im Vergütungsfestsetzungsverfahren lediglich zu prüfen ist, ob das tatsächliche Vorbringen des Antragsgegners – seine Richtigkeit unterstellt – den verfahrensgegenständlichen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts in irgendeiner Weise beeinflussen kann. In einem solchen Fall hat der mit dem Vergütungsfestsetzungsverfahren befasste Rechtspfleger oder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Festsetzung gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG abzulehnen. Damit hat er nicht über die Berechtigung der Einwendungen entschieden, so dass sich auch nicht etwa für einen sich anschließenden Honorarprozess eine Bindungswirkung ergeben könnte.

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