Das Verfahren zur Einlegung einer Menschenrechtsbeschwerde ist streng formalisiert. In Art. 47 EGMR-Verfahrensordnung ( www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/EN/Verfahrensordnung_des_Gerichtshofs.pdf?__blob=publicationFile ), der die Voraussetzungen zur Anrufung des Gerichts und zur Erhebung einer vollständigen und gültigen Beschwerde festlegt, werden die entsprechenden Anforderungen detailliert aufgeführt.

Das nach dieser Vorschrift zu verwendende Beschwerdeformular kann in deutscher Sprache unter dem Link www.echr.coe.int/Documents/Application_Form_DEU.pdf heruntergeladen und am Computer ausgefüllt werden. Umfangreiche Anmerkungen des Gerichtshofs zum Ausfüllen findet man unter www.echr.coe.int/Documents/Application_Notes_DEU.pdf .

 

Hinweis:

Nach Art. 47 Nr. 2 lit. b EGMR-Verfahrensordnung dürfen die zusätzlichen Ausführungen zum Sachverhalt und zu den behaupteten Rechtsverletzungen einen Umfang von 20 Seiten nicht überschreiten.

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