Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ist ein elementares Grundrecht. Der Schutzbereich umfasst:

  • den Glauben als Beziehung des Menschen zu letztinstanzlichen Gehalten,
  • die religiöse und weltanschauliche Überbezeugung,
  • das Gewissen als innerer individueller Gerichtshof (Kant),
  • Kultus im Sinne von religiösen Handlungen (vgl. www.uni-protokolle.de/Lexikon/Religionsfreiheit.html ).
 

Singh gegen Frankreich (Ausstellung eines Führerscheins nur aufgrund eines Fotos ohne Turban)

Die Beschwerde war unzulässig, weil die Verpflichtung zur Abbildung im Führerschein nur ohne Kopfbedeckung zulässig war; dies entsprach der geltenden Rechtslage und verfolgte auch einen legitimen Zweck (Schutz der öffentlichen Sicherheit), um den Fahrer zu identifizieren und sich über die Fahrerlaubnis zu vergewissern. Dies stellt überdies nur eine punktuelle Maßnahme dar – Eingriff gerechtfertigt und verhältnismäßig zum verfolgten Ziel (Zulässigkeitsentscheidung v. 13.11.2008, Beschwerde-Nr. 24.479/07).

 

Wasmuth gegen Deutschland

Ein Steuerzahler beschwerte sich über die verpflichtende Angabe auf der Lohnsteuerkarte, aus der hervorgeht, dass er keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) oder Art. 9 EMRK – Religionsfreiheit (EGMR, Urt. v. 17.2.2011 – 12884/03, NVwZ 2011, 1503).

 

Siebenhaar gegen Deutschland

Hier ging es um die Beschwerde einer bei einer evangelischen Kirchengemeinde angestellten Kindergärtnerin über ihre fristlose Kündigung wegen ihrer aktiven Mitgliedschaft in einer anderen Religionsgemeinschaft. Keine Verletzung von Art. 9 EMRK (EGMR, Urt. v. 3.2.2011 – 18136/02, NZA 2012, 199).

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