Art. 7 EMRK enthält das Verbot rückwirkender Strafgesetze, das Analogieverbot, den Grundsatz "nulla poena sine lege", das Prinzip der Gesetzmäßigkeit strafrechtlicher Verurteilungen und das Rückwirkungsverbot. Aus deutscher Sicht hat Art. 7 EMRK vor allem bei der strafrechtlichen Aufarbeitung des sog. Schießbefehls an der ehemaligen innerdeutschen Grenze Bedeutung erlangt.

 

Streletz, Kessler, Krenz und K.-H. W. gegen Deutschland

Der Fall betraf die Verurteilung von Führungspersönlichkeiten der ehemaligen DDR wegen Mordes nach der Wiedervereinigung, da sie durch die Beteiligung an Entscheidungen auf höchster Ebene maßgeblich am Tod von Menschen beteiligt waren, die versucht hatten, in den Westen zu fliehen. Die Beschwerdeführer trugen vor, dass die Taten, wegen derer sie verurteilt wurden zum Zeitpunkt der Begehung kein Unrecht dargestellt hätten und dass deshalb ihre Verurteilung durch deutsche Gerichte unrechtmäßig gewesen sei. Der Gerichtshof stellte aber keine Verletzung von Art. 7 EMRK fest (EGMR, Urt. v. 22.3.2001 – 34044/96, NJW 2001, 3035–3041).

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