Vermögensanlagen müssen eine Laufzeit von mindestens 24 Monaten ab dem erstmaligen Erwerbszeitpunkt durch einen Anleger und eine ordentliche Kündigungsfrist von sechs Monaten vorsehen (§ 5a S. 1 VermAnlG). Durch die – um eine Kündigungsfrist ergänzte – Mindestlaufzeit soll die Fristeninkongruenz zwischen kurzfristiger Rückzahlung der Anlage und der Notwendigkeit einer gewissen Dauer der Investition aus unternehmerischer Sicht "entschärft" werden (näher Gesetzentwurf, S. 42 f.). Der Anleger soll "gewarnt" werden, dass seine Investition von "gewisser Dauer" ist. Die Frist der Mindestlaufzeit wird durch eine Veräußerung der Anlage auf dem Sekundärmarkt nicht erneut in Gang gesetzt (Gesetzentwurf, S. 43).

 

Hinweis:

Bei Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, und Treuhandvermögen ist eine Kündigung nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig, sofern Gesellschaftsvertrag oder Anlagebedingungen Abweichendes nicht vorsehen (§ 5a S. 2 VermAnlG).

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