Künftig ist der Anbieter einer Vermögensanlage im Falle eines ohne Anlageberatung erfolgenden Eigenvertriebs (Direktvertriebs) verpflichtet, den Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss in Textform darauf hinzuweisen, dass er die Geeignetheit der Anlage für den Anleger im Hinblick auf Anlageziele sowie finanzielle Tragbarkeit und Verständnis der Anlagerisiken nicht beurteilt (§ 15 Abs. 2 S. 3 VermAnlG).

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