Das rechtlich und wirtschaftlich bedeutende Problem der fehlenden Anrechnung unter anderem von Sonderzahlungen des Arbeitgebers bei der Unterschreitung des Mindestlohns von 8,50 EUR pro Stunde nach § 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG (vgl. Brors NZA 2014, 938; Bayreuther NZA 2015, 385 (389 f.); ders. NZA 2014, 865, 868 f.; Ulber RdA 2014, 176) führt insbesondere im Niedriglohnbereich zu der Handlungsempfehlung, monatliche Vergütungsabreden durch arbeitsvertragliche Absprachen auf Stundenbasis zu ersetzen, die rechtssicher gewährleisten, dass die Vorgaben des MiLoG in betrieblichen Praxis eingehalten werden.

 

Beispiel – Klausel zur stundenbezogenen Mindestvergütung:

(vgl. Preis/Lukes ArbRB 2015, 153, 154)

§ x Vergütung

Die/Der Arbeitnehmer(in) erhält eine Vergütung in Höhe von zurzeit (...) EUR brutto je Zeitstunde [Hinweis: derzeit nicht weniger als 8,50 EUR je Zeitstunde], mindestens aber in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohns.

§ x Arbeitszeit

  1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt (...) Stunden monatlich.
  2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen und seine Aufzeichnungen spätestens bis zum Ende einer jeden Kalenderwoche dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen (vgl. weiterführend zur Dokumentationspflicht Schmitz-Witte/Killian NZA 2015, 415).
 

Praxishinweis:

Mit Blick auf die Rechtsunsicherheiten bei der Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlich normierten Mindestlohn sollten insbesondere im Niedriglohnsektor jedenfalls bei zukünftigen Arbeitsvertragsabschlüssen auf eine entsprechende Vertragsgestaltung verzichtet und die Sonderzahlungen stattdessen in die monatliche Vergütung eingepreist werden.

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