(OLG Saarbrücken, Urt. v. 10.5.2023 – 5 U 57/22) • Veräußert ein Erbe legitimiert aus einem Vorausvermächtnis das einer Erbengemeinschaft zustehende Nachlassgrundstück, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn er den Kaufpreis auf sein eigenes Bankkonto überweisen lässt. Gleichzeitig ist hierin die Annahme des Vermächtnisses zu sehen, womit auch der Zahlungsanspruch des Kaufpreises mitsamt dem Erlös entsteht. Hierbei steht der Erbengemeinschaft kein Rückzahlungsanspruch des durch die Veräußerung erlangten Erlöses zu, wenn der Vermächtnisnehmer den Veräußerungserlös zur Erfüllung seines an die Stelle des Vermächtnisgegenstandes getretenen Anspruchs auf Herausgabe des Ersatzes verwendet hat.

ZAP EN-Nr. 435/2023

ZAP F. 1, S. 688–688

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