Verwirkung eines Anspruchs auf Kindesunterhalt kann nur unter den Voraussetzungen des § 1611 BGB angenommen werden, der sehr restriktiv ausgelegt wird (ausführlich Viefhues in: jurisPK-BGB, 2022, § 1611 Rn 8 ff.). Keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs folgt aus der Schwangerschaft des unterhaltsberechtigten Kindes (BGH FamRZ 2011, 1560).

Allein die Tatsache, dass ein volljähriges Kind jeglichen Kontakt zum Vater ablehnt, führt regelmäßig nicht zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 3.8.2020 – 8 UF 165/19, FamRZ 2021, 1041). Nur dann, wenn weitere Umstände hinzutreten, kann das Gesamtverhalten als schwere Verfehlung bewertet werden, denkbar etwa bei zusätzlichen schweren Beleidigungen (ausführlich Viefhues in: jurisPK-BGB, 2022, § 1611 Rn 52 ff.).

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