Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz: MoMiG, BGBl I 2008, 2026), und damit seit über zehn Jahren, ist es möglich mit der sog. Unternehmensgesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt) eine Kapitalgesellschaft mit nur einem Euro Stammkapital pro Gesellschafter zu gründen (§ 5a GmbHG). Diese Möglichkeit hat sich in der Praxis weitestgehend durchgesetzt und bietet auch Gründern, die die gem. § 7 Abs. 2 GmbH geforderte hälftige Einzahlung des Mindeststammkapitals, also 12.500 EUR, nicht unmittelbar aufbringen können oder wollen, die Möglichkeit eine Kapitalgesellschaft zu gründen. Auch wenn ein Stammkapital von theoretisch einem einzigen Euro pro Gesellschafter möglich ist, ist Gründern regelmäßig zu raten, das Stammkapital aufgrund der bei der Gründung anfallenden Kosten auf mind. 500 EUR festzusetzen. Andernfalls riskiert man die Gründung einer Gesellschaft, die bereits kurz nach ihrer Gründung theoretisch i.S.d. § 11 InsO überschuldet oder gar gem. § 12 InsO zahlungsunfähig wäre, was für die Geschäftsführung mit der strafbewährten Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO verbunden wäre.

Nach Aufbringung des Stammkapitals hat die UG in einem zweiten Schritt gem. § 5a Abs. 3 GmbHG jährlich 25 % ihres Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einzustellen. Die Rücklage darf nur für eine Kapitalerhöhung, zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags und zum Ausgleich eines Verlustvortrags verwendet werden (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Durch die angeordnete Thesaurierung soll aus Gläubigerschutzgesichtspunkten erreicht werden, dass das Eigenkapital der UG stetig zunimmt, auch wenn es anfangs sehr gering ist. Ein Verstoß gegen dieses Rückstellungsgebot zieht die Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses und des Gewinnverwendungsbeschlusses nach sich (§§ 256, 253 AktG analog). Eine sog. Unterkapitalisierungshaftung besteht allerdings nicht.

Erreicht das Stammkapital schließlich die Grenze von 25.000 EUR, so finden die besonderen Vorschriften über die UG keine Anwendung mehr und die Pflicht zur Rücklagenbildung entfällt. Zielführend ist in diesem Fall eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Die UG wird zur vollwertigen GmbH. Die ursprünglich gewählte Firma mit dem obligatorischen Zusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" darf allerdings auch in Zukunft beibehalten werden (§ 5a Abs. 5 2. HS GmbHG). Die mit der fehlenden Verwendung des Rechtsformzusatzes "UG (haftungsbeschränkt)" verbundenen Haftungsgefahren entfallen allerdings.

Diesbezüglich hatte der BGH (Urt. v. 12.6.2012 – II ZR 256/11, DB 2012, 1916) bereits 2012 und damit kurz nach Einführung der UG entschieden, dass eine Rechtsscheinhaftung entsprechend § 179 BGB bestehe, wenn im Rechtsverkehr fälschlicherweise der Eindruck erweckt werde, es liege eine GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000 EUR vor, während es sich in Wirklichkeit nur um eine UG (haftungsbeschränkt) mit einem geringeren Stammkapital handelt. Die Rechtsscheinhaftung bedeutet im Ergebnis, dass nach Maßgabe des zurechenbar verursachten Rechtsscheins gehaftet wird. Es ist keine subsidiäre Ausfallhaftung für den wirklichen Unternehmensträger. Im Ergebnis führt dies zu einer gesamtschuldnerischen Haftung zusammen mit dem Unternehmensträger.

 

Hinweis:

Die Gründer sind also zur Vermeidung ungewollter Haftungsfolgen darauf hinzuweisen, dass die in § 5a Abs. 1 GmbHG vorgesehene Firmierung im Geschäftsverkehr exakt und buchstabengetreu eingehalten wird, um dem Publikum zu signalisieren, dass die Gesellschaft möglicherweise mit sehr geringem Stammkapital ausgestattet ist.

Im Übrigen hätte die fehlerhafte Bezeichnung einer Unternehmergesellschaft als "GmbH" wettbewerbsrechtlich zur Konsequenz, dass eine Irreführung gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG vorliegt. Im Rahmen von Geschäftsbriefen liegt in diesen Fällen zudem ein Rechtsbruch i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG vor (Miras, NZG 2012, 486, 490).

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