1. Folgen des Verstoßes gegen die Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale einer Regelbeurteilung

Bewerben sich im öffentlichen Dienst Beamtinnen und Beamte um eine Beförderungsstelle oder um einen höherwertigen Dienstposten, findet die Auswahl gem. Art 33 Abs. 2 GG nach dem Prinzip der Bestenauslese statt. Um den am besten Qualifizierten zu ermitteln, werden in erster Linie die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber herangezogen. In diesen werden eine Reihe von Einzelmerkmalen bewertet, sie weisen aber zugleich ein Gesamturteil aus, welches erster Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Bestqualifizierten ist.

In der Wechselbeziehung zwischen Einzelmerkmalen und Gesamturteil hat das BVerwG in seinem Urteil vom 17.9.2020 (2 C 2/20; IÖD 2021, 14 = NVwZ-RR 2021, 122 = NWVBl 2021, 104 = DÖD 2021, 41) klargestellt, dass die gleiche Gewichtung von Einzelmerkmalen bei der Bildung der Gesamtnote möglich und zulässig sei; Art. 33 Abs. 2 GG gebe die Gewichtung einzelner Merkmale nicht vor, sie ist Sache des Dienstherrn. Entgegen einer bisweilen anzutreffenden Ansicht bestehe für die Ermittlung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung kein (generelles) „Arithmetisierungsverbot”.

 

Hinweis:

Die Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale führt dazu, dass das Gesamturteil rein rechnerisch zu ermitteln ist. Von der Notwendigkeit, das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung im Einzelnen zu begründen, sind die Beurteiler enthoben. Dieser Vorteil der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale geht allerdings wieder verloren, wenn der Dienstherr trotz dieser Vorgabe und jenseits von sog. Remislagen ausdrücklich die Möglichkeit für ein vom rechnerischen Ergebnis abweichendes Gesamturteil eröffnet, das lediglich die Einzelbewertungen plausibel einbeziehen muss.

Weiterhin weist das BVerwG darauf hin, dass dann, wenn bei einer Behörde mit einem großen Geschäftsbereich mehrere Dienststellen von den ansonsten einhellig praktizierten Vorgaben des Dienstherrn für die dienstliche Beurteilung der Beamten („Ausreißer”) abwichen, dies lediglich die Rechtswidrigkeit der von diesen Dienststellen erstellten dienstlichen Beurteilungen zur Folge habe, nicht aber die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilungen derjenigen Dienststellen des Dienstherrn, die die Vorgaben für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen – z.B. die gleiche Gewichtung aller Einzelmerkmale – befolgt hätten.

2. Folgen des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst bei Krankmeldung

Hat der Dienstherr bei einer Krankmeldung Zweifel daran, dass der Beamte tatsächlich erkrankt ist, steht ihm das Instrument zu, den Beamten anzuweisen, bereits vom ersten Tag seiner Krankmeldung ein amtsärztliches Attest beizubringen. Kommt der Beamte der Vorgabe des Dienstherrn nicht nach und bleibt gleichwohl dem Dienst fern, läuft er Gefahr, durch sein ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen zu haben

Das BVerwG stellt in seinem Urteil vom 12.11.2020 (2 C 6/19) heraus, dass ein Beamter nicht zur Dienstleistung verpflichtet sei, wenn er dienstunfähig sei und die Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachgewiesen habe.

 

Hinweis:

Die Dienstfähigkeit ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst. Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte wegen seines körperlichen oder geistigen Befindens nicht imstande ist, den ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben nachzukommen (BVerwG, Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 4 Rn 33).

Das BVerwG verlangt, dass der Beamte die Erkrankung spätestens am folgenden Tag anzeigen und auf Verlangen des Dienstherrn durch ärztliches Attest, bei längerer Dauer auch wiederholt, nachweisen müsse. Die medizinische Beurteilung eines Amts- oder Polizeiarztes oder eines vom Amts- oder Polizeiarzt hinzugezogenen Facharztes genieße für die Entscheidung über die aktuelle Dienstfähigkeit (Arbeitsfähigkeit) eines Beamten Vorrang vor der medizinischen Beurteilung eines Privatarztes, wenn beide hinsichtlich desselben Krankheitsbildes inhaltlich voneinander abwichen. Dieser Vorrang im Konfliktfall habe seinen Grund in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amts- oder Polizeiarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt sei, das Vertrauen des Patienten zu behalten, nehme der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er stehe Dienstherrn und Beamten gleichermaßen fern.

 

Hinweis:

Das unerlaubte und schuldhafte Fernbleiben vom Dienst hat zwei Folgen: Zum einen verliert der Beamte für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf Besoldung, zum anderen kann gegen ihn zusätzlich zum Verlust der Bezüge ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden.

Das BVerwG hebt hervor, dass das schuldhafte Fernbleiben eines Beamten vom Dienst ein schweres Dienstvergehen darstellen könne, das auch die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen könne. Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen, sei Grundpflicht jedes Beamten. Diese beamtenrechtliche Grundpflicht fordere von einem Beamten v.a., sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgab...

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