(BGH, Urt. v. 27.4.2021 – XI ZR 26/20) • Die einschränkungslose Regelung von Änderungen Allgemeiner Geschäftsbedingungen mittels Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung sind auch durch bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen nicht zu rechtfertigen. Daher sind die von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Klauseln, nach denen die Zustimmung des Kunden als erteilt gilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat, trotz eines bestehenden Kündigungsrechts unwirksam.

ZAP EN-Nr. 380/2021

ZAP F. 1, S. 687–687

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