(VG Koblenz, Beschl. v. 18.5.2020 – 4 L 229/20) • Rechtsgrundlage für einen vorläufigen Schulausschluss ist § 99 Abs. 8 der Übergreifenden Schulordnung. Hiernach kommt der Schulleiterin die Möglichkeit zu, Schüler bis zur Entscheidung des Ausschlussverfahrens vorläufig vom Schulbesuch auszuschließen und Schülern das Betreten des Schulgeländes zu untersagen, wenn dies zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz der am Schulleben Beteiligten notwendig ist. Die Anordnung eines vorläufigen Schulausschlusses durch den Schulleiter ist unverhältnismäßig, wenn mit einer Entscheidung der Gesamtkonferenz über den Schulausschluss noch nicht zu rechnen und das zeitliche Ende dieser Maßnahme folglich noch nicht absehbar ist. Der vorläufige Schulausschluss stellt eine präventive Ordnungsmaßnahme dar, deren Zweck es ist, weitere Ordnungsverstöße zu vermeiden und die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten. Aus diesem Grund muss noch nicht abschließend geklärt sein, ob die dem Schüler im Ausschlussverfahren vorgeworfenen Verfehlungen vollumfänglich zutreffen.

ZAP EN-Nr. 351/2020

ZAP F. 1, S. 743–743

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