Rechtsdogmatisch gesehen ist die Zusage auf Hinterbliebenenversorgung ein Vertrag zugunsten Dritter. Versprechensempfänger ist allerdings ausschließlich der Arbeitnehmer. Seine Hinterbliebenen sind lediglich Begünstigte, die erst mit seinem Tod ein Recht auf die versprochene Leistung erwerben (BAG v. 18.2.2020 – 3 AZN 954/19, zit. nach juris; BAG v. 26.8.1997 – 3 AZR 235/96, NZA 1998, 817; BAG v. 21.11.2000 – 3 AZR 91/00, DB 2001, 2455). Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie keine gefestigte Rechtsstellung, sondern lediglich eine ungesicherte Aussicht, mithin ein rechtliches Nullum, vergleichbar der Stellung eines widerruflich Bezugsberechtigten bei der Lebensversicherung (BAG v. 18.2.2020 – 3’AZN 954/19, zit. nach juris; BAG v. 31.7.2018 – 3 AZR 731/16, Rn 26 f., NZA 2019, 59).

Dies hat dann auch zur Konsequenz, dass weder die Einschränkung oder Änderung des begünstigten Personenkreises noch die Aufstockung der eigenen Versorgung des Arbeitnehmers gegen einen teilweisen oder vollständigen Verzicht auf Hinterbliebenenversorgung der Zustimmung der Hinterbliebenen bedürfen (BAG v. 21.11.2000 – 3 AZR 91/00, DB 2001, 2455; Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., Anh.’§ 1 Rn 188).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge