Ist eine Stundensatzvereinbarung getroffen worden, ändert dies zunächst einmal nichts daran, dass die gesamte Vergütung unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 S. 1 RVG erst mit deren Erledigung oder Beendigung fällig wird. Hier kann es allerdings vorkommen, dass Teilleistungen vorliegen, die gesondert zu versteuern sind, nämlich dann, wenn in der Vergütungsvereinbarung für bestimmte Zeiträume Teilfälligkeiten vorgesehen sind.

 

Beispiel:

Der Anwalt wird im Januar 2020 mit der Verteidigung in einer Strafsache beauftragt. Im Dezember 2020 wird das Verfahren eingestellt. Der Anwalt hatte mit dem Beschuldigten eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, wonach abweichend von der gesetzlichen Vergütung nach einem bestimmten Stundensatz abzurechnen sei.

a) Weitere Vereinbarungen sind nicht getroffen worden.
b) Vereinbart worden ist, dass der Anwalt monatlich über die jeweils angefallenen Stunden abrechnet.

Im Fall a) ist die gesamte Vergütung erst im Dezember 2020 fällig geworden, sodass einheitlich für alle Stunden der Steuersatz von 16 % gilt. Soweit vorher Abrechnungen erteilt worden sind, handelt es sich faktisch um Vorschüsse, sodass der Umsatzsteuersatz zu berichtigen ist.

Im Fall b) liegen dagegen Teilleistungen i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 UStG vor, weil monatlich abzurechnen ist und die jeweils monatliche Tätigkeit abgrenzbar ist. Mit Ende des Monats ist die in diesem Monat geleistete Tätigkeit erledigt und wird die dafür vorgesehene Vergütung fällig. Da die Vergütungen nach Monaten berechnet sind, sind sie auch voneinander abgrenzbar. Das bedeutet, dass für die Monate Januar bis einschließlich Juni 2020 die angefallenen Stunden mit 19 % abzurechnen sind und für den Zeitraum Juli bis Dezember 2020 die Vergütungen mit 16 % abzurechnen sind.

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