(BAG, Urt. v. 27.3.2019 – 5 AZR 591/17) • Die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB erhöht den Wert des Beschwerdegegenstands nicht, wenn sie als Nebenforderung zu einer rechtshängigen Hauptforderung geltend gemacht wird. Die Pauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB unterfällt dem Begriff der Kosten in § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, die für die Wertberechnung unberücksichtigt bleiben, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Es handelt sich bei der Pauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB – ähnlich wie beim Verzugszins nach § 288 Abs. 1 BGB – um einen objektiven Mindestersatz für dem Gläubiger bei Säumnis des Schuldners typischerweise entstehende Beitreibungskosten und damit um Kosten i.S.d. § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO.

ZAP EN-Nr. 417/2019

ZAP F. 1, S. 725–725

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