Während der geschiedene, alleinstehende Ehegatte nach Steuerklasse 1 Steuern zahlen muss, kommt er im Falle einer neuen Heirat in Steuerklasse 3. Jedoch kommt der Steuervorteil aus der zweiten Ehe auch nur der zweiten Ehefrau zugute (BVerfG NJW 2003, 3466). Der Unterhaltsberechtigte ist daher in seiner neuen Ehe frei in der Kombination der Steuerklassen (III/V oder IV/IV)). Denn bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes der früheren Ehefrau muss eine Umrechnung des derzeitigen Einkommens für die Ehegattenunterhaltsberechnung nach Steuerklasse I bzw. nach der Grundtabelle vorgenommen werden (BGH FamRZ 2005, 1817 m. Anm. Büttner FamRZ 2005, 1899).

Dies gilt auch für den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter aus § 1615l BGB (OLG Koblenz FamRZ 2004, 973). Für die Berechnung des Unterhalts aller Kinder – gleichgültig, ob aus einer früheren Ehe, der jetzigen Ehe oder eines nichtehelichen Kindes – wird grundsätzlich auf das tatsächlich bezogene Einkommen des pflichtigen Elternteils abgestellt (BGH FamRZ 2005, 1817 m. Anm. Büttner FamRZ 2005, 1899; OLG Köln FamRZ 2005, 650; OLG Hamm FamRZ 2004, 1575). Dadurch ergeben sich beim Ehegattenunterhalt und beim Kindesunterhalt unterschiedliche Mangelfallgrenzen (hierzu verschiedene Berechnungsvorschläge bei Heinke/Viefhues ZFE 2003, 356 und Gutdeutsch FamRZ 2004, 501).

Allerdings kann hier eine zusammen mit dem neuen Ehegatten getroffene missbräuchliche Regelung der Steuerklassen (z.B. V/III statt IV/IV) unterhaltsrechtlich zu korrigieren sein (s. dazu Teil VII).

Autor: Dr. Wolfram Viefhues, Weitere Aufsicht führender RiAG a.D., Gelsenkirchen

ZAP F. 11, S. 727–752

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