Bruttoeinkommen | 2.600,00 EUR | |
abzugsfähig nach § 10e EStG | – 779,80 EUR | |
steuerpflichtiges Einkommen | 1.820,20 EUR | |
fünfte Unterhaltsberechnung | ||
Bruttoeinkommen | 2.600,00 EUR | |
Lohnsteuer (von 1845,75 EUR) | – 144,25 EUR | |
Kirchensteuer | – 12,98 EUR | |
Solidarbeitrag | – 7,93 EUR | |
Brutto nach Abzug von Steuern | 2.434,84 EUR | |
Beitrag Krankenkasse | – 198,90 EUR | |
Beitrag Rentenversicherung | – 241,80 EUR | |
Beitrag Arbeitslosenversicherung | – 32,50 EUR | |
Beitrag Pflegeversicherung | – 46,15 EUR | |
Nettoeinkommen | 1.915,49 EUR | |
berufsbedingte Aufwendungen (5 %) | – 95,77 EUR | |
bereinigtes mtl. Nettoeinkommen | 1.819,72 EUR | |
Unterhaltsanspruch des Ehegatten (3/7) | 779,88 EUR |
Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten liegt also nach Durchführung des steuerlichen Realsplittings bei monatlich 779,88 EUR, während der ursprüngliche Anspruch mit nur 696,55 EUR errechnet worden ist.
Hinweis:
Im Beispielfall liegt das Einkommen der Berechtigten unterhalb der Besteuerungsgrenze, so dass eine wegen des Realsplittings eingetretene Steuerpflicht der Unterhaltszahlungen bei der Berechtigten ohne praktische Bedeutung ist. Hat die Berechtigte aber noch eigenes Einkommen und gerät sie durch die zusätzlichen Unterhaltszahlungen in die Steuerpflicht, so ist die Gesamtsteuerbelastung zu berechnen.
Der Unterhaltspflichtige muss diesen Nachteil der Unterhaltsberechtigten ausgleichen (siehe oben XV. 3). Dies kann einmal im direkten Ausgleich erfolgen.
Die Eheleute können aber auch dann den Ausgleich über die Unterhaltsberechnung vornehmen. Der letzte Weg ist mühsamer, aber für beide Eheleute vorteilhaft, da eine geringere Gesamtsteuerlast anfällt (vgl. dazu Krause FamRZ 2003, 899). Dann ist dieser Abzugsposten wieder bei der Einkommensbemessung des Pflichtigen vorab zu berücksichtigen. Eine solche Berechnung kann auf zumutbare Weise nur noch von einem speziellen Berechnungsprogramm durchgeführt werden.
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