1. Arten von Modifikationen

Die Abänderungen der Unterlassungserklärungsvorlage, die in der Praxis vorkommen, betreffen z.B. inhaltliche oder räumliche Einschränkungen, Teilunterwerfungen, aufschiebende oder auflösende Bedingungen (§ 158 BGB), Befristungen mit Anfangs- oder Endtermin (§ 163 BGB), sonstige Vorbehalte wie z.B. Umstellfristen, Erläuterungen oder Zusatzerklärungen (Ahrens/Achilles, a.a.O., Kap. 8 Rn 20). Modifikationen bezüglich der Kostenübernahme (sollte sich diese als Zusatz in der Unterlassungserklärungsvorlage befinden) oder Einfügungen wie „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich“ sind unerheblich (BGH, Urt. v. 4.5.2017 – I ZR 208/15 – Luftentfeuchter; Ahrens/Achilles, a.a.O., Kap. 8 Rn 24).

2. Zusammenhang zwischen Vorbehaltslosigkeit und Ernsthaftigkeit

Eine Unterlassungserklärung ist grundsätzlich bedingungsfeindlich, einschränkungslos und ohne Endtermin abzugeben. Sie muss eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen. Außerdem muss sie den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch (Kernbereich) nach Inhalt und Umfang voll abdecken (BGH, Vorlagebeschl. v. 12.1.2017 – I ZR 117/15 – YouTube-Werbekanal; Urt. v. 21.2.2008 – I ZR 142/05 – Buchführungsbüro; Urt. v. 15.2.2007 – I ZR 114/04 – Wagenfeld-Leuchte).

Ausnahmsweise dürfen Vorbehalte in die Erklärung aufgenommen werden, wenn sie mit dem Sinn und Zweck einer Unterwerfungserklärung vereinbar sind und inhaltlich auf das beschränkt werden, was dem Gläubiger nach materiellem Recht zusteht (BGH, Urt. v. 21.2.2008 – I ZR 142/05). Der Schuldner muss keine Unterlassungserklärung für etwas unterzeichnen, das ihm nicht verboten werden kann oder ihn im Übermaß belastet (z.B. fehlende Kontrollmöglichkeit zur Vertragsstrafenhöhe).

Die Einschränkung ist dann nicht akzeptabel, wenn keine nachvollziehbaren Gründe des Schuldners für die Einschränkung erkennbar sind oder berechtigte Interessen des Gläubigers beeinträchtigt werden, er z.B. in unklare Grenzbereiche geführt oder ihm die Kontrolle erschwert werden soll (BGH, Urt. v. 15.2.2007 – I ZR 114/04 – Wagenfeld-Leuchte; OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.12.2015 – 2 W 46/15).

Je nach Auslegung der modifiziert abgegebenen Unterlassungserklärung kommen folgende Alternativen für den Gläubiger in Frage:

  • Teilannahme der Unterlassungserklärung und gerichtliche Geltendmachung des verbleibenden Rests,
  • Ablehnung der ganzen Unterlassungserklärung und gerichtliche Geltendmachung der Unterlassungsansprüche.

Die Entscheidung des Gläubigers wird davon abhängen, ob die teilweise abgegebene Erklärung als ernstlich anzusehen ist und ob sie überhaupt für sich genommen eine verständliche Regelung ergibt.

3. Eindeutigkeit

Eine Unterlassungserklärung muss so klar und eindeutig bestimmt sein, dass ernsthafte Auslegungszweifel, aber auch Zweifel an ihrer Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit nicht aufkommen können (BGH, Beschl. v. 16.11.1995 – I ZR 229/93 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II), wobei Zweifel zu Lasten des Schuldners gehen. Die Unterlassungserklärung muss sich auf die konkrete Verletzungsform beziehen und diese unter Erfassung von im Kern gleichartigen Verletzungsformen unzweideutig konkretisieren (also darf sie auch nicht die relevante Waren- oder Dienstleistungsgruppe einschränken).

 

Beispiel:

Eine modifizierte Unterwerfungserklärung, in der ein vom Gläubiger vorgeschlagener Vertragsstrafenbetrag durch die Formulierung „eine Vertragsstrafe zu zahlen“ ersetzt wird, ist nicht hinreichend bestimmt, wobei zugleich auch die erforderliche Ernsthaftigkeit fehlt (OLG Jena, Beschl. v. 20.7.2011 – 2 U 343/11).

Die Auslegung einer Unterlassungserklärung richtet sich nach den allgemein für die Auslegung von Willenserklärungen gültigen Regeln (§§ 133, 157 BGB). Eine unmittelbare Heranziehung der restriktiven Grundsätze, wie sie für die Auslegung eines in gleicher Weise formulierten Unterlassungstitels im Hinblick auf dessen Vollstreckbarkeit entwickelt worden sind, kommt nicht in Betracht, weil einer Unterwerfungserklärung der Charakter eines vollstreckbaren Titels fehlt. Dabei können zur Auslegung einer Unterwerfungserklärung auch nachträgliche Äußerungen herangezogen werden, die der Schuldner zur Klarstellung seiner Erklärung abgibt (s. dazu auch unter VII.).

4. Fehlendes oder zu geringes Vertragsstrafeversprechen

Eine Unterwerfungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen lässt in keinem Falle die Wiederholungsgefahr entfallen, da ein Druckmittel fehlt und die Erklärung nicht mit einem gerichtlichen Titel vergleichbar ist, aus dem Ordnungsgeld/Ordnungshaft beantragt werden könnte.

Die Wiederholungsgefahr entfällt grundsätzlich nur dann, wenn die Vertragsstrafe so empfindlich bemessen ist, dass sie abschreckende Wirkung entfaltet und es nach der Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hinreichend gesichert erscheint, dass der Verletzer den Wettbewerbsverstoß nicht wiederholt. Dies ist regelmäßig nur anzunehmen, wenn die vereinbarte Vertragsstrafe im angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Vorteilen steht, die der Verletzer durch ein mit dem Wettb...

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