Auch eine per Telefax übermittelte Unterlassungsverpflichtungserklärung ist, sofern sie hinreichend strafbewehrt ist und die sonstigen inhaltlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt, grundsätzlich geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Ein im Sinne der Rechtsprechung hinreichend ernsthafter Unterlassungswille muss jedoch – im Hinblick auf Sinn und Funktion einer Unterwerfungserklärung als einer für den Gläubiger ohne größere Schwierigkeiten durchsetzbaren Verpflichtung – die Bereitschaft einschließen, dem Gläubiger auf dessen Verlangen die Erklärung schriftlich (also im Original) zu übersenden. Kommt der Schuldner einem solchen Verlangen nicht nach, so verliert die fernschriftliche Erklärung mangels ernsthafter Unterwerfungsbereitschaft ihre Wirkung (BGH, Urt. v. 8.3.1990 – I ZR 116/88) und der Weg für ein gerichtliches Unterlassungsverfahren steht offen.

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