Folgende Ausführungen müssen daher in einer Abschlusserklärung enthalten sein:

  • Der am ... (Datum) ergangene Beschluss des Landgerichts ... (Gerichtsort), Az. ... (Aktenzeichen des Gerichts), wird als endgültige und zwischen den Parteien materiell-rechtlich verbindliche Regelung anerkannt.
  • Auf die Einlegung eines Widerspruchs nach § 924 ZPO sowie auf die Rechtsbehelfe nach §§ 926, 927 ZPO, eine Frist zur Hauptsacheklage setzen zu lassen (§ 926 ZPO) und die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände zu beantragen (§ 927 ZPO), wird verzichtet (vgl. hierzu LG Nürnberg/Fürth, Verfg. v. 20.3.2018 – 4 HK O 860/18).
 

Hinweis:

Die Rechte aus § 927 Abs. 1 ZPO darf sich der Schuldner allerdings insoweit vorbehalten, als die veränderten Umstände auch gegenüber einem in der Hauptsache ergangenen Titel geltend gemacht werden könnten (BGH, Urt. v. 2.7.2009 – I ZR 146/07 – Mescher weis).

Eine Abschlusserklärung ist nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen, wobei Zweifel, ob z.B. auch auf das Recht aus § 927 ZPO verzichtet wurde, zu Lasten des Verfassers der Erklärung gehen. Ein allgemeiner Text wie z.B.:

Zitat

"Der Bestand der einstweiligen Verfügung wird anerkannt." ist danach nicht ausreichend. Wohl aber sollen nach der Rechtsprechung Erklärungen wie "... dass die einstweilige Verfügung ... als endgültig anerkannt wird ... Die Hauptsacheklage erübrigt sich also." oder "... erkenne ich dieses als endgültige Regelung in der Sache, vergleichbar einem rechtskräftigen Hauptsachetitel, an."

ist so auszulegen, dass damit in dem geforderten Umfang der Verzicht auf die Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO erklärt ist (OLG Stuttgart, Urt. v. 22.2.2007 – 2 U 173/06; LG Münster, Urt. v. 19.4.2018 – 22 O 22/18; a.A: LG Nürnberg-Fürth – 4 HK O 860/18 – in einer am 6.7.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung).

 

Praxishinweis:

Wahlweise kann der Schuldner sich in jeder Lage des Verfahrens entscheiden, statt der Abschlusserklärung eine geeignete Unterlassungserklärung abzugeben (OLG Hamburg, Urt. v. 6.5.1999 – 3 U 196/97).

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